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   OLG Karlsruhe, 08.10.2021 - 9 U 103/19   

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https://dejure.org/2021,54689
OLG Karlsruhe, 08.10.2021 - 9 U 103/19 (https://dejure.org/2021,54689)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.10.2021 - 9 U 103/19 (https://dejure.org/2021,54689)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. Oktober 2021 - 9 U 103/19 (https://dejure.org/2021,54689)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a.F. § 5a
    Folgen des Widerspruchs gem. § 5a VVG a.F. gegen eine Änderungsvereinbarung in einer Lebensversicherung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Abschluss einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell: Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Änderungsvertrags; Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen die Änderungsvereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    F § 5 a VVG a.
    Widerspruch gegen eine Änderungsvereinbarung in der Lebensversicherung

  • rechtsportal.de

    F § 5 a VVG a.
    Widerspruch gegen eine Änderungsvereinbarung in der Lebensversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 322
  • VersR 2022, 227
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.09.2012 - IV ZR 258/11

    Private Pflichtkrankenversicherung: Wirksamkeit der Vertragskündigung im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2021 - 9 U 103/19
    Denn es gibt keinen rechtlichen Gesichtspunkt aus dem sich eine rückwirkende Erstreckung der Unwirksamkeit der Änderungsvereinbarung im Jahr 2006 auf den im Jahr 1991 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag ergeben könnte (vgl. zu den Rechtsfolgen eines Widerspruchs gemäß § 5 a VVG a. F. im Fall einer Änderungsvereinbarung OLG Köln, a. a. O., Rn. 11; ebenso BGH, Urteil vom 12.09.2012 - IV ZR 258/11 - Rn. 9, zitiert nach Juris, im ähnlichen Fall des Widerrufs einer Änderungsvereinbarung gemäß § 8 VVG a. F.).
  • OLG Köln, 04.08.1998 - 9 U 17/98

    Wegfahrsperre Individualvereinbarung Versicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2021 - 9 U 103/19
    Die Widerspruchsregelung in § 5 a Abs. 1 VVG a. F. gilt nicht nur für den erstmaligen Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages, sondern auch für eine spätere Änderung dieses Vertrages (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 5 a VVG Rn. 22 a; OLG Köln, Urteil vom 04.08.1998 - 9 U 17/98 - Rn. 10).
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